Schließt ein österr Theater mit einem französischen Theater eine Koproduktionsvereinbarung betreffend die Oper X dergestalt ab, dass die Kreation der Oper sowie die gesamte Produktion (Bühnenbild, Kostüme, Proben etc) durch das französische Theater in Frankreich erfolgt und dieses französische Theater sodann vom österr Vertragspartner unter dem Titel „Lizenzgebühr“ ein Entgelt für die Verwendung dieser Produktion im österr Theater erhält, dann werden diese Zahlungen gem Art 12 DBA-Frankreich in Österreich von der Besteuerung zu entlasten sein. Auf der Grundlage der DBA-Entlastungsverordnung, BGBl III 2005/92, ist eine Steuerfreistellung an der Quelle möglich.