Anlässlich von Konsultationen zwischen der Schweiz, Deutschland und Österreich im August 2000 in Dresden wurde Übereinstimmung dahin gehend erzielt, dass die im deutsch-schweizerischen und im österr-schweizerischen DBA enthaltene Künstler- und Sportlerklausel dahin gehend auszulegen ist, dass der letzte Satz von Art 17 Abs 1 im Wesentlichen die Rechtswirkungen des Art 17 Abs 2 des OECD-MA entfaltet (EAS 1726, ÖStZ 2001/78, S 27). Daraus folgt, dass dann, wenn seitens eines österr Veranstalters ein schweizerisches Orchester zu einem Gastspiel verpflichtet wird, das hierfür gezahlte Bruttoentgelt dem Steuerabzug von 20 % unterliegt.