Erlass BMF, GZ BMF-010221/0019-IV/4/2006 vom 13. 1. 2006
Innerstaatliche Verjährungsfristen behindern nicht die Umsetzung von Verständigungsverfahren.
Mit Deutschland ist durch Notenwechsel vom 26. März 2004, 04 1482/94-IV/4/03 und vom 20. Oktober 2004, IV B 5 - S 1301 AUT - 5/04 , übereinstimmend festgestellt worden, dass der Änderung des Artikels 25 Abs 2 im OECD-Musterabkommen 1977, wonach Ergebnisse von Verständigungsverfahren ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts umzusetzen sind, lediglich klarstellende Bedeutung zukommt. Innerstaatliche Verjährungsfristen stehen daher der Umsetzung von Verständigungsergebnissen über Besteuerungsfälle, auf die noch das österreichisch-deutsche Doppelbesteuerungsabkommen vom 4. Oktober 1954 anzuwenden ist, nicht entgegen.