Der Autor geht der Frage nach, ob drohende Verbindlichkeiten aus strafbaren Handlungen im Jahr der Tat auszuweisen sind oder erst dann, wenn die Entdeckung der Tat droht. Daran knüpft sich auch die Frage eines allfälligen Nachholverbotes.
Der Autor geht der Frage nach, ob drohende Verbindlichkeiten aus strafbaren Handlungen im Jahr der Tat auszuweisen sind oder erst dann, wenn die Entdeckung der Tat droht. Daran knüpft sich auch die Frage eines allfälligen Nachholverbotes.