Die Wirkungen des Manteltatbestandes nach § 8 Abs 4 Z 2 KStG erfassen nach Ansicht des VwGH (22. 12. 2005, 2002/15/0079), nicht mehr die Verluste des Mantelkaufjahres.
Die Wirkungen des Manteltatbestandes nach § 8 Abs 4 Z 2 KStG erfassen nach Ansicht des VwGH (22. 12. 2005, 2002/15/0079), nicht mehr die Verluste des Mantelkaufjahres.