Kolacny vertritt die Ansicht, dass dem zuvor angeführten Erkenntnis des VwGH keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt, weil sowohl die Frage des Vorliegens von Wettbewerbsverzerrungen als auch die Frage des Vorliegens einer Doppel- bzw Nichtbesteuerung unrichtig beurteilt worden sei.