Der VwGH hat im Erk 30.06.2005, 2003/15/0059, entschieden, dass die VO BGBl II 1997/102 über die Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei Telekommunikationsdiensten ins Inland richtlinienwidrig ist. Die Autoren stellen den Sachverhalt, die maßgeblichen Rechtsvorschriften, die Beurteilung durch den VwGH und die Auswirkungen der Entscheidung vor.