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Haftung des Vertreters gem § 9 BAO nach (Zwangs-)Ausgleich (Maderbacher, ZIK 2006/4, S 11)

Artikelrundschau(Bundes-)Abgabenordnung, Finanzstrafrecht, InsolvenzrechtÖStZ 2006/282ÖStZ 2006, 146 Heft 7 v. 3.4.2006

Bleiben in der Insolvenz eines Unternehmens Abgabenforderungen unberichtigt, wird der ehemalige Geschäftsführer häufig über § 9 BAO persönlich in Anspruch genommen. Nach der jüngeren Rsp des VwGH haftet in diesen Fällen der Geschäftsführer selbst im Fall eines rechtskräftigen (Zwangs-)Ausgleichs des Gemeinschuldners auf den vollen Abgabenbetrag.

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