Bleiben in der Insolvenz eines Unternehmens Abgabenforderungen unberichtigt, wird der ehemalige Geschäftsführer häufig über § 9 BAO persönlich in Anspruch genommen. Nach der jüngeren Rsp des VwGH haftet in diesen Fällen der Geschäftsführer selbst im Fall eines rechtskräftigen (Zwangs-)Ausgleichs des Gemeinschuldners auf den vollen Abgabenbetrag.