Zu dem im Titel genannten Thema hat der VwGH dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der EuGH hat in der Sache selbst zwar nicht entschieden (Rs C-246/04 ), dennoch ergeben sich lt Renner aus dem Urteil indirekt auch Lösungsansätze, und zwar auch zur umsatzsteuerlichen Liebhabereibeurteilung bei der „kleinen“ Vermietung.