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BMF zur Gebührenpflicht von elektronisch signierten Verträgen

gerade noch RECHTzeitigÖStZ 2006/217dÖStZ 2006, 105 Heft 6 v. 15.3.2006

Nach Information aus dem BMF soll im Gebührenteil des Protokolls zur Bundessteuertagung Gebühren Verkehrssteuern Bewertung 2004 zur Frage der Gebührenpflicht von elektronisch signierten Urkunden folgende Aussage getroffen werden: „Die sichere elektronische Signatur nach § 4 Abs 1 Signaturgesetz gilt abgesehen von den Ausnahmen nach § 4 Abs 2 Signaturgesetz (zB Bürgschaftserklärung) als Unterschrift. Voraussetzung für das Entstehen der Gebührenschuld ist der Ausdruck dieser Urkunde.“ Das Protokoll soll in Kürze veröffentlicht werden.

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