§ 12a NoVAG ist jedenfalls insoweit verfassungswidrig , als er die (anteilige) Erstattung der Normverbrauchsabgabe für den Fall der Verbringung oder Veräußerung von Gebrauchtfahrzeugen in das Ausland nach bloß vorübergehender Nutzung im Inland auf Leasingunternehmen beschränkt und andere Unternehmen schlechthin ausschließt. Die entsprechenden Wortfolgen in § 12a NoVAG werden daher mit Ablauf des 31. 12. 2006 aufgehoben.