Bis Ende 2006 soll die bisherige Verwaltungspraxis beibehalten werden, wonach für Reisende und Vertreter auch dann ein Anspruch auf steuerfreie Tagesgelder unterstellt wird, wenn sie solchen Kollektivverträgen unterliegen, die noch für das Vorliegen einer Dienstreise das bloß vorübergehende Verlassen des Dienstortes verlangen. Nach der Rechtsprechung des OGH zum KV für Handelsangestellte ist auf Reisende, die ihre Tätigkeit üblicherweise außerhalb des Dienstortes entfalten, die Reisekostenregelung nach dem KV nicht anzuwenden, weil sie die vom KV geforderten Voraussetzungen für eine Dienstreise - das bloß vorübergehende Verlassen des Dienstortes - nicht erfüllen (vgl OGH 14.03.2001, 9 ObA 310/00d, ARD 5219/12/2001).