Die Ausnahme der Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden an Einrichtungen der Erwachsenenbildung von der (an sich unbedenklichen) Dienstnehmerfiktion für Lehrbeauftragte und damit die Ausnahme der Bezüge der Erwachsenenbildner von der Einstufung als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit scheint gegen den Gleichheitssatz zu verstoßen.