Im Falle einer Veranlagung von beschränkt Steuerpflichtigen wird dem steuerpflichtigen Einkommen ein Betrag von € 8.000,- hinzugerechnet. Dieser Hinzurechnungsbetrag ist ein Ausgleich für den ab 2005 in den allgemeinen Steuertarif integrierten allgemeinen Steuerabsetzbetrag, auf den beschränkt Steuerpflichtige keinen Anspruch hatten.