Feststellungsbescheide nach § 188 BAO enthalten im Spruch oft keine ausdrückliche Aussage, ob die Einkünfte dem § 37 EStG unterliegen. Die in der Praxis vielfach vertretene Auffassung, dass damit bindend festgestellt wird, dass keine Begünstigung nach § 37 EStG zur Anwendung kommt, wird vom VwGH abgelehnt.