Zu einer (gegenteiligen) Mitteilung von Anlagefirmen an ihre Anleger hält der Beitrag unter Hinweis auf § 323 Abs 16 BAO fest, dass für Betriebsprüfungsverfahren, die vor dem 1. 1. 2005 begonnen und vor dem 31. 12. 2005 beendet werden, noch die alte absolute Verjährungsfrist von 15 Jahren gilt.