Entsendet ein Vorarlberger Unternehmen einen Mitarbeiter für 2 bis 3 Jahre zu einem slowakischen Konzernunternehmen, damit dieser dort die Position eines Betriebsleiters einnimmt, dann ist vorweg zu klären, ob dies auf der Grundlage eines Arbeitsgestellungsvertrages zwischen den beiden Konzernunternehmen stattfindet. Bejahendenfalls bleibt die österr Konzerngesellschaft weiterhin der steuerliche Arbeitgeber und ist daher zum Lohnsteuerabzug verpflichtet. Gleichzeitig ist sicherzustellen, dass die slowakische Gesellschaft eine fremdübliche Arbeitsgestellungsvergütung leistet.