Unfallrenten haben nach Auffassung des BMF Schadenersatzcharakter und stellen kein Entgelt für frühere unselbstständige Arbeit dar (EAS 170); sie werden daher auch nicht von dem in Art 18 DBA-Schweiz verwendeten Begriff „Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbstständige Arbeit gezahlt werden“ erfasst. Der Umstand, dass Unfallrenten nach österr innerstaatlichen Recht (§ 25 Abs 1 lit c und d EStG) als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu qualifizieren sind, vermag daher weder eine Zuordnung der Unfallrenten unter Art 15 (Unselbstständige Arbeit) noch unter Art 18 (Ruhegehälter) zu bewirken (EAS 1912, ÖStZ 2001/1112, 575). Denn ein Rückgriff auf innerstaatliches österr Recht ist bei der Abkommensauslegung nur dann zulässig, wenn sich weder aus dem Abkommenswortlaut noch aus dem Abkommenszusammenhang Anderes ergibt (Art 3 Abs 2 DBA-Schweiz). Auch eine Zuordung zu Art 19 scheidet für Unfallversorungsleistungen aus der schweizerischen gesetzlichen Sozialversicherung aus, weil Sozialversicherungsleistungen von dieser Bestimmung nur dann erfasst würden, wenn sie Entgelt für Arbeitsleistungen dem schweizerischen Staat gegenüber darstellten.