Wurden einem Mitarbeiter einer schwedischen Konzerngesellschaft in Schweden Aktienoptionsrechte mit einer 3-jährigen Sperrfrist eingeräumt und wird dieser - nach Ablauf der Sperrfrist - zu einer österr Konzerngesellschaft versetzt und übt er nun in Österreich die Optionsrechte aus, dann fließen ihm erst zu diesem Zeitpunkt die lohnwerten Vorteile zu (Rz 90a LSt-RL
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