§ 4, § 7 KommStG idF BGBl 1993/819 - Setzt ein Beschäftiger die ihm überlassenen Dienstnehmer in einem von ihm gemieteten Geschäftslokal in einem Einkaufszentrum zu Verkaufstätigkeiten ein, so wird für den Geltungsbereich der Stammfassung des KommStG 1993 am Arbeitsplatz der überlassenen Dienstnehmer im Einkaufszentrum eine Betriebsstätte des Überlassers begründet. Der Überlasser muss somit am Ort der Arbeitserbringung Kommunalsteuer für die überlassenen Dienstnehmer abführen. VwGH 13. 9. 2006, 2002/13/0051