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Provisionsspitzen als sonstige Bezüge

gerade noch RECHTzeitigÖStZ 2006/1078gÖStZ 2006, 509 Heft 23 v. 1.12.2006

§ 67 Abs 1 und Abs 2 EStG - Werden einem Ehepaar, das im Rahmen eines Dienstvertrages Immobilien vermittelt, neben einer monatlichen Mindestprovision in Höhe von 42.000,- S (bzw 32.000,- S) vierteljährlich 80 % der insgesamt 188.000,- S (bzw 145.000,- S) pro Quartal übersteigenden Provisionen ausgezahlt, handelt es sich bei diesen Provisionsspitzen um sonstige Bezüge iSd § 67 Abs 1 und Abs 2 EStG und nicht um laufende Bezüge. VwGH 13. 9. 2006, 2002/13/0097

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