In Folge der UGB-Reform wurde auch der steuerliche Begriff der stillen Gesellschaft neu gefasst: Nunmehr führen „Beteiligungen an einem Unternehmen“ als echter stiller Gesellschafter zu KESt-pflichtigen Kapitalerträgen. Damit wird die KESt-Pflicht auf Unternehmensformen erweitert, die bisher als Beteiligungen „nach Art eines stillen Gesellschafters“ nicht vom KESt-Abzug erfasst waren.