Der Beitrag betrachtet die behördliche Eingriffsmöglichkeit in Form einer Bescheidaufhebung nach § 299 Abs 1 BAO als kleine Schwester der (deutschen) „Abgabenfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung“. § 161 BAO stelle allerdings keine taugliche Grundlage zur Kontrolle bereits erlassener Bescheide dar.