Im Zuge des AbgÄG 2005 kommt es zu einer Änderung des § 303 Abs 4 BAO. Die Autoren legen die Gründe dar, die für die Ausdehnung der ermessensabhängigen Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs 4 BAO hinsichtlich der Antragsmöglichkeit der Partei nach § 78 BAO sprechen.