Fließen Künstlereinkünfte aus Deutschland durch eine österr Kapitalgesellschaft in die Hände von Künstlern, dann unterliegt die Kapitalgesellschaft mit ihren Einkünften nach Maßgabe des Art 17 Abs 2 DBA-Deutschland (unechter Künstlerdurchgriff) der deutschen Besteuerung, uzw gem dem Schlussprotokoll zu Art 17 Abs 2 nicht nur im Fall von Künstlern, die im Ansässigkeitsstaat der Kapitalgesellschaft ansässig sind, sondern auch im Fall von Künstlern, die in Drittstaaten ansässig sind. Daraus folgt aber, dass Art 17 Abs 2 nicht anwendbar ist, wenn die österr Kapitalgesellschaft Künstler unter Vertrag nimmt, die weder in Österreich noch in Drittstaaten, sondern in Deutschland ansässig sind. In einem solchen Fall unterliegt die österr Kapitalgesellschaft daher gem Art 7 keinem deutschen Besteuerungszugriff. Sollte Deutschland dennoch auf einer Steuerpflicht bestehen, müsste über den Fall ein Verständigungsverfahren eingeleitet werden. (SWI 2005, 560)