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Qualifikationskonflikt bei doppelstöckigen Mitunternehmerschaften (EAS 2670 v 14. 12. 2005)

Internationales SteuerrechtAnfragebeantwortungen des BMFÖStZ 2006/782ÖStZ 2006, 364 Heft 15 und 16 v. 1.8.2006

Vergibt eine betriebsführende österr KG (Ö-KG), deren 100%ige Kommanditistin eine deutsche GmbH (D-GmbH) ist, an eine griechische Kommanditpersonengesellschaft (GR-KG), deren 100%ige Kommanditistin wiederum die Ö-KG ist, einen Kredit, dann stellen die hierfür von der GR-KG an die Ö-KG gezahlten Zinsen in Anwendung der bei Personengesellschaften maßgebenden Transparenzmethode „Sondervergütungen“ der D-GmbH dar, die dieser in ihrer österr Personengesellschaftsbetriebsstätte zugehen. Als Sondervergütungen bilden die Zinsen sowohl nach österr wie auch nach deutschem Steuerrecht Bestandteile der in den griechischen Personengesellschaftsbetriebsstätten erzielten Gewinne. Die D-GmbH unterliegt in Österreich mit ihren aus den österr Personengesellschaftsbetriebsstätten erzielten Gewinnen der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht. Obgleich das DBA-Griechenland nicht anwendbar ist, weil der Zinsenempfänger (die Ö-KG) nicht iSd DBA in Österreich ansässig ist, sind dennoch die Gewinne der griechischen Personengesellschaftsbetriebsstätte (inklusive der als Sondervergütungen gezahlten Zinsen) aus der Besteuerungsgrundlage der D-GmbH in Österreich von der Besteuerung freizustellen. Dies ergibt sich auf der abkommensrechtlichen Ebene einerseits aus dem Betriebsstättendiskriminierungsverbot des DBA-Deutschland, weil das Freistellungsgebot des DBA-Griechenland zur Anwendung käme, wenn die D-GmbH kein deutsches, sondern ein österr Unternehmen wäre und Betriebsstätten deutscher Unternehmen nicht gegenüber Betriebsstätten österr Unternehmen diskriminiert werden dürfen (s in diesem Sinn EAS 2157, ÖStZ 2003/157, 82). Die Steuerfreistellungsverpflichtung leitet sich nach Auffassung des BMF aber auch aus Art 7 DBA-Deutschland ab, weil diese Bestimmung es nur gestattet, die den inländischen Betriebsstätten zuzurechnenden Gewinnteile zu besteuern (EAS 2007, ÖStZ 2002/689, 394); die ggstdl Zinsen bilden unter den gegebenen Umständen (wenn dies auch aus deutscher Sicht so gesehen wird) keine Gewinnbestandteile der inländischen Betriebsstätte der D-GmbH.

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