Wird ein deutsches Unternehmen mit den Gerüstbauten für Großprojekte in Österreich betraut, wobei die Mitwirkung an der inländischen Bauführung wegen Überschreitens der 12-Monatsfrist des Art 5 Abs 3 DBA-Deutschland zum Entstehen einer inländischen Baubetriebsstätte führt, dann steht das Lohnbesteuerungsrecht an den in dieser Baubetriebsstätte eingesetzten deutschen Arbeitskräften Österreich zu, uzw unabhängig davon, ob der Arbeitskräfteeinsatz in Österreich die 183-Tage-Frist des Art 15 Abs 2 DBA-Österreich überschreitet oder nicht; denn nach dieser Abkommensbestimmung ist diese Frist bei Arbeitskräften einer inländischen Betriebsstätte des ausländischen Arbeitgebers unbeachtlich. Wurde daher bei jenen Arbeitskräften, deren Inlandseinsatz zunächst für Zeiträume unter 183 Tagen geplant war, die Lohnsteuer - zu Unrecht - an die deutsche Steuerverwaltung abgeführt, dann ist nunmehr der abkommenskonforme Zustand herbeizuführen. Es ist wohl einzuräumen, dass hier ein Anwendungsfall der „Rückfallklausel“ von Art 15 Abs 4 des Abkommens vorliegen könnte, dem zufolge wegen Nichtbesteuerung in Österreich das Besteuerungsrecht an Deutschland zurückfällt. Doch setzt die Herbeiführung des abkommenskonformen Rechtszustandes nicht zwingend die Einleitung des im Schlussprotokoll zu Art 15 Abs 4 genannten „Verständigungsverfahrens“ voraus.(SWI 2005, 558)