Am 8. 6. 2006 wurde in Prag ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und der Tschechischen Republik unterzeichnet. Das DBA wird nach seinem Wirksamwerden das derzeit im Verhältnis zur Tschechischen Republik noch anzuwendende alte DBA zwischen Österreich und der ehem CSSR vom 7. 3. 1978, BGBl 1979/34, ablösen. Das DBA folgt im Wesentlichen dem OECD-MA. Die betriebsstättenbegründende Frist von Baustellen beträgt entsprechend dem OECD-MA 12 Monate. Die Betriebsstättendefinition des Art 5 enthält jedoch auch eine Erweiterung um Dienstleistungsbetriebsstätten, wenn diese Dienstleistungen länger als 6 Monate (innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten) im Tätigkeitsstaat erbracht werden. Dienstleistungen in Form von Gütertransporten fallen jedoch nicht unter diese Sonderregelung. Portfoliodividenden unterliegen einem mit 10 % begrenzten Quellenbesteuerungsrecht, Schachteldividenden bei 10%iger Mindestkapitalbeteiligung der empfangenden an der ausschüttenden Gesellschaft sind im Quellenstaat von der Besteuerung ausgenommen (entspricht den Regelungen der Mutter-Tochter-Richtlinie der EU). Zinsen sind an der Quelle von der Besteuerung generell ausgenommen. Lizenzgebühren unterliegen im Allgemeinen einem mit 5 % begrenzten Quellenbesteuerungsrecht, urheberrechtliche Lizenzgebühren an Werken der Literatur, Kunst und Wissenschaft sind jedoch an der Quelle von der Besteuerung ausgenommen. Das 5%ige Quellenbesteuerungsrecht erhöht sich jedoch automatisch auf 10 %, wenn die Tschechische Republik mit allen anderen EU-MS eine derartige Vereinbarung treffen sollte. Der Informationsartikel sieht den sog „großen“ Informationsaustausch (dh zur Abkommensanwendung und für Zwecke des innerstaatlichen Rechts betr die unter das DBA fallenden Steuern) vor. Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung wendet Österreich grundsätzlich die Methode der Steuerbefreiung, die Tschechische Republik generell die Methode der Steueranrechnung an. Über entsprechende vorherige Notifizierung behält sich Österreich im Protokoll den Umstieg auf die Anrechnungsmethode in bestimmten Fällen vor, wenn dies im öffentlichen Interesse Österreichs gelegen sein sollte. Eine nähere Beschreibung des neuen DBA erfolgt demnächst in der ÖStZ. (hj)