Als Folge der BFH-Entscheidung vom 9. 6. 2005 sind Rechtsbegriffe und Definition der Werklieferung mit der nationalen Rechtsform des § 3 Abs 4 dUStG praktisch obsolet. Ob eine umsatzsteuerliche Lieferung vorliegt, richtet sich ausschließlich nach § 3 Abs 1 UStG bzw Art 56 EG-Richtlinie. Der Inhalt der Entscheidung lässt sich nach Ansicht des Autors auf die österreichische Schwesterregelung übertragen.