Der VwGH hat die Ansicht des UFS bestätigt, dass Abgaben während eines Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter festzusetzen sind und Bescheide daher nicht an den Gemeinschuldner, vertreten durch den Masseverwalter, zu richten sind.
Der VwGH hat die Ansicht des UFS bestätigt, dass Abgaben während eines Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter festzusetzen sind und Bescheide daher nicht an den Gemeinschuldner, vertreten durch den Masseverwalter, zu richten sind.