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Österr-schweizerisch-italienische Arbeitsgemeinschaft (EAS 2500 v 5. 8. 2004)

Anfragebeantwortungen des BMF1)Außensteuerrecht, DBA-AllgemeinÖStZ 2005/168ÖStZ 2005, 80 Heft 4 v. 15.2.2005

EStG 1988: § 47 Abs 1, § 81
OECD-MA: Art 15

Schließen sich eine Bietergemeinschaft, die aus einer österr, einer schweizerischen und einer italienischen Kapitalgesellschaft besteht, zum Zweck eines längerfristigen (12 Monate übersteigenden) Bauvorhabens zu einer ARGE mit Sitz in Österreich zusammen, dann unterliegen auch die beiden ausländischen Gesellschaften kraft der inländischen Baubetriebsstätte in Österreich der Steuerpflicht. Für die Ermittlung der ihnen zuzurechnenden Ergebnisanteile gelten die für Mitunternehmerschaften entwickelten Besteuerungsgrundsätze, die sich aus der so genannten „Bilanzbündeltheorie“ herleiten. Werden daher Techniker der ausländischen Partnergesellschaften der ARGE zur Verfügung gestellt und werden den Partnergesellschaften die von ihnen weiterhin (als Arbeitgeber) ausbezahlten Gehälter von der ARGE wieder vergütet, dann stellen diese Vergütungsüberweisungen so genannte „Sondervergütungen“ dar, die als Gewinnbestandteil der ausländischen ARGE-Partner aufzufassen sind und aus dieser Sicht betrachtet daher nicht in den Händen der ARGE dem österreichischen Lohnsteuerabzug unterliegen. Allerdings ist zu beachten, dass die ausländischen Arbeitgeber zur Vornahme des Lohnsteuerabzuges verpflichtet sind, da die inländische Baubetriebsstätte der ARGE als ihre anteilige Betriebsstätte in Österreich gilt; sie verfügen damit iSd § 81 EStG 1988 über eine österr „Lohnsteuerbetriebsstätte“ und sind folglich gem § 47 Abs 1 EStG 1988 zum Lohnsteuerabzug verpflichtet. Wenn unter solchen Gegebenheiten die ARGE-Personalverrechnungsabteilung auch die Lohnsteuerabfuhr für die ausländischen ARGE-Partner übernimmt, dann wird sie damit nicht ihrer eigenen Lohnsteuerabzugspflicht, sondern jener ihrer Partner gerecht. Auf der Ebene des Abkommensrechtes wird der Bestand der inländischen Steuerpflicht der entsandten Techniker jeweils durch Art 15 Abs 1 der DBA mit Italien und mit der Schweiz bestätigt, uzw ungeachtet der Entsendungsdauer. Die so genannten „183-Tage-Klauseln“ kommen nicht zur Anwendung, weil der Lohnaufwand von der inländischen Betriebsstätte getragen wird. (SWI 2004, 534)

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