DBA-Deutschland
Werden von einer dt Holding-GmbH, die Tochtergesellschaft einer österr Familienholding GmbH ist, Dividenden von dt Kapitalgesellschaften bezogen und wird die Zurechnung der Dividenden an diese dt Holdinggesellschaft von der dt Steuerverwaltung anerkannt, jedoch der Gewinnausschüttung der dt Holdinggesellschaft an die österr Familienholding-GmbH die aufgrund der Mutter-Tochterrichtlinie zu gewährende Steuerfreistellung mit dem Argument versagt, dass § 50d Abs 3 dEStG zur Anwendung komme, weil die österr Holding keine Wirtschaftstätigkeit entfalte und weil zudem für ihre Einschaltung wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen, dann erscheint diese Vorgangsweise EU-rechtlich nicht gedeckt und führt zudem zu einer Doppelbesteuerung. Dieses Argument könnte aus EU-rechtlicher Sicht nur dann gerechtfertigt sein, wenn Deutschland damit eine missbräuchliche Steuerumgehung unterbinden möchte. Wurde die österr Familienholding deshalb gegründet, um eine Zersplitterung des in den Händen mehrerer Familienangehöriger befindlichen Aktienbesitzes zu vermeiden sowie eine konzentrierte Stimmrechtsausübung in der dt Aktiengesellschaft zu gewährleisten, so ist darin durchaus ein wirtschaftlich beachtlicher Gründungsgrund zu sehen.