Gem Art 5 Abs 4 lit d DBA-Deutschland wird eine Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen, nicht als Betriebsstätte behandelt, weil darin für die unternehmerische Gewinnerzielung eine bloße unterstützende bzw vorbereitende Tätigkeit gesehen wird. Diese Sichtweise gilt gem Art 5 Abs 5 auch für abhängige Vertreter; sie muss daher auch dann Geltung besitzen, wenn unabhängige Unternehmer durch ihre Zusammenarbeit mit einem ausländischen Unternehmen den Rahmen ihrer „ordentlichen Geschäftstätigkeit“ (iSd Art 5 Abs 6 conv cit) überschreiten sollten. Werden daher österr Inhaber von Ladengeschäften von einer dt Edelmetallverwertungs-GmbH angeworben, im Namen und auf Rechnung der dt GmbH Edelmetalle aller Art anzukaufen und sodann der dt GmbH zu senden, dann wird hierdurch selbst dann keine inländische Betriebsstätte begründet, wenn die Ladeninhaber durch die auf den Wareneinkauf ausgerichtete Zusammenarbeit mit der deutschen GmbH den Rahmen der sonst bei ihnen üblichen Geschäftstätigkeit überschreiten sollten. (SWI 2004, 536)