UmgrStG: Art I
Wird eine österr Kapitalgesellschaft auf Basis der am 8. 10. 2004 in Kraft tretenden Regelungen über die Europäische Aktiengesellschaft auf ihre 100%ige Tochtergesellschaft im EU-Ausland verschmolzen, fällt diese Umgründung schon vor der bevorstehenden Novellierung des Art I UmgrStG zur Anpassung des SEG unter § 1 des genannten Gesetzes, wenn bzw soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich bestehen bleibt. Da im Falle einer operativen übertragenden Kapitalgesellschaft nach der verschmelzungsbedingten Löschung eine Betriebsstätte der übernehmenden ausländischen AG im Inland verbleibt, besteht kein Grund für eine Besteuerung der am Verschmelzungsstichtag bestehenden stillen Reserven. Verbleibt der im Finanzdienstleistungsbereich tätige operative Betrieb künftig als Betriebsstätte der aufnehmenden ausländischen Gesellschaft mit allen materiellen und immateriellen Vermögenswerten unverändert im Inland aufrecht, kommt es sonach zu keiner Überführung von Wirtschaftsgütern (Kundenstock, EDV-know-how, Beteiligungen) in das Ausland, löst der Umgründungsvorgang auch keine Rechtsfolgen auf der Grundlage von § 6 Z 6 EStG 1988 aus. (SWI 2004, 535)