KStG: § 10 Abs 3 u 4
Gewinne, die eine Tochtergesellschaft in Zypern aus Devisentermingeschäften erzielt und die sich als Käufe und Verkäufe von immateriellen Wirtschaftsgütern darstellen, führen zu keinen schädlichen Passiveinkünften iSd auf § 10 Abs 3 bzw 4 KStG gestützten V BGBl 1995/57 und lösen daher keinen „Methodenwechsel“ bei der steuerlichen Erfassung der Gewinnausschüttungen der zypriotischen Tochtergesellschaft aus. Werden durch solche Aktivitäten Verluste eingefahren, dann sind diese nach Auffassung des BMF primär mit den „unschädlichen“ Aktiveinkünften und erst sekundär mit den „schädlichen“ Passiveinkünften zu verrechnen. Dies deshalb, weil durch die zit Regelungen Einkünfteverlagerungen mit Missbrauchsverdacht in Niedrigsteuerländer unterbunden werden sollen und dieses Ergebnis andernfalls vereitelt werden kann. Die sonst in missbrauchsunverdächtigen Situationen geübte Praxis, dass Verluste primär in einer für den Steuerpflichtigen günstigen Weise verrechnet werden sollen (zB primäre Verrechnung mit nicht vortragsfähigen Einkünften im Fall des vertikalen Verlustausgleiches), muss daher bei Anwendung einer Antimissbrauchsvorschrift im umgekehrten Sinn gehandhabt werden. Denn Verluste sollen nicht dafür verwendet werden, den Eintritt des Methodenwechsels nach § 10 Abs 3 bzw 4 KStG zu unterlaufen. (SWI 2004, 576)