EStG 1988: § 99
Eine ausländische Produktionsgesellschaft, die in gleicher Weise wie eine Theaterkapitalgesellschaft ein Theatergastspiel einstudiert und produziert und dieses sodann an ein österr Theater „verkauft“, und die damit an der inhaltlichen Gestaltung der österr Theateraufführung „beteiligt“ ist, wirkt - auch im Lichte der jüngsten VwGH-Rechtsprechung - an dieser Veranstaltung mit und ist daher gem § 99 Abs 1 Z 1 EStG 1988 als „Mitwirkender an einer inländischen Unterhaltungsdarbietung“ mit der Gesamtvergütung dem inländischen Steuerabzug zu unterwerfen (EAS 2448). Sollte die als Produktionsgesellschaft bezeichnete Gesellschaft sich allerdings nicht dem Einstudieren und Gestalten von Theateraufführungen widmen, sondern einem österr Theaterbetrieb gegenüber bloße Unterstützungsaufgaben erfüllen (zB Kostüme, ein vorhandenes Bühnenbild, Bühnentechniker, Gerätschaften und Requisiten „vermieten“ sowie internationale Stars für die österr Aufführung gewinnen und zur Verfügung stellen), dann kann eine solche Aktivität durchaus im Bereich der bloßen „Managementaufgaben“ (iSd VwGH-Rsp) gelegen sein; diesfalls würden nur die an die Künstler fließenden Entgeltteile der österr Abzugsbesteuerung unterliegen. (SWI 2004, 535)