ErbStG: § 15 Abs 1 Z 17
Gem § 15 Abs 1 Z 17 ErbStG ist der Erbübergang von Geldeinlagen bei österr Kreditinstituten von der Erbschaftssteuer befreit, soweit deren Erträge im Zeitpunkt des Todes der Steuerabgeltung „unterliegen“. Entscheidend ist sonach, ob die aus den Einlagen abreifenden Zinsen in das mit Abgeltungswirkung ausgestattete Kapitalertragsteuerabzugssystem einbezogen sind. Ob es hierbei im konkreten Einzelfall tatsächlich zu einer budgetwirksamen KESt-Leistung kommt oder ob diese KESt in einem Veranlagungsverfahren zB wegen ungenügender übriger Einkünfte oder wegen einer DBA-Steuerfreistellungsverpflichtung wieder untergeht, ist unerheblich. Maßgebend ist lediglich die Einbeziehung in das KESt-Abzugssystem (oder in den „KESt-Ersatz“ einer Veranlagung als Sondereinkunft nach § 37 Abs 8 EStG 1988).