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Der Begriff der Zinszahlung im EU-Quellensteuergesetz

Internationales SteuerrechtAbkommensrecht, Außensteuerrecht, EU-RechtStB Dr. Johann MühlehnerÖStZ 2005/163ÖStZ 2005, 76 Heft 4 v. 15.2.2005

Die Richtlinie 2003/48/EG vom 3. Juni 2003 soll es letztendlich ermöglichen, dass Erträge, die in einem Mitgliedstaat im Wege von Zinszahlungen an wirtschaftliche Eigentümer, die natürliche Personen und in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, erzielt werden, nach den Rechtsvorschriften dieses letzteren Mitgliedstaats effektiv besteuert werden1)1)Nach Art 17 Abs 2 der RL sollten die Mitgliedstaaten nach der ursprünglichen Richtlinienversion die RL ab dem 1. 1. 2005 anwenden, sofern i) die Schweizerische Eidgenossenschaft, das Fürstentum Liechtenstein, die Republik San Marino, das Fürstentum Monaco und das Fürstentum Andorra ab dem gleichen Zeitpunkt gemäß den von ihnen nach einstimmigem Beschluss des Rates mit der Europäischen Gemeinschaft geschlossenen Abkommen Maßnahmen anwenden, die den in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen gleichwertig sind; ii) alle Abkommen oder sonstigen Regelungen bestehen, die vorsehen, dass alle relevanten abhängigen oder assoziierten Gebiete (Kanalinseln, Isle of Man und abhängige oder assoziierte Gebiete in der Karibik) ab dem gleichen Zeitpunkt die automatische Auskunftserteilung in der in Kapitel II der Richtlinie vorgesehenen Weise anwenden (oder während des Übergangszeitraums nach Art 10 eine Quellensteuer in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Art 11 und 12 erheben). Der Rat stellt mindestens sechs Monate vor dem 1. 1. 2005 einstimmig fest, ob die genannte Bedingung in Anbetracht der Zeitpunkte für das Inkrafttreten der einschlägigen Maßnahmen in den betreffenden Drittstaaten und abhängigen oder assoziierten Gebieten erfüllt sein wird. Stellt der Rat nicht fest, dass die Bedingung erfüllt sein wird, so legt er einstimmig auf Vorschlag der Kommission einen neuen Zeitpunkt fest. Mit Entscheidung des Rates vom 19. 7. 2004 zum Zeitpunkt der Anwendung der Richtlinie 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (2004/587/EG) wurde Folgendes festgelegt: Aufgrund von Berichten der Kommission und der relevanten Mitgliedstaaten erscheint es, dass alle in Art 17 Abs 2 der Richtlinie 2003/48/EG genannten Drittstaaten und abhängige oder assoziierte Gebiete ab dem 1. Juli 2005 die in diesem Absatz genannten Bedingungen erfüllen können. Der Zeitpunkt 1. 7. 2005 sollte deshalb als neuer Zeitpunkt für die Zwecke des Art 17 Abs 2 der Richtlinie 2003/48/EG angenommen werden; dieser neue Zeitpunkt unterliegt ebenfalls den in diesem Absatz enthaltenen Bedingungen. Nach den vorliegenden Abkommenstexten mit Drittstaaten sind auch diese in die Feststellung der Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten und die Festlegung eines möglichen neuen In-Kraft-Treten-Termins miteinzubeziehen (6-Monats-Frist).). Der Anwendungsbereich dieser Richtlinie sollte auf die Besteuerung von Zinserträgen aus Forderungen beschränkt werden (abgesehen von der Einbeziehung von aus Kapitalanlagefonds stammenden Erträgen2)2)Die Einordnung von Erträgen aus Kapitalanlagefonds als Zinszahlung ist nicht Gegenstand dieses Beitrags.), sodass unter anderem Fragen im Zusammenhang mit der Besteuerung von Renten und Versicherungsleistungen unberührt bleiben. In Anbetracht struktureller Unterschiede können Österreich, Belgien und Luxemburg die automatische Auskunftserteilung nicht zur gleichen Zeit wie die anderen Mitgliedstaaten anwenden. Da ein Minimum an effektiver Besteuerung durch Erhebung einer Quellensteuer, insbesondere einer solchen, deren Steuersatz schrittweise auf 35 % angehoben wird, gewährleistet werden kann, sollten diese drei Mitgliedstaaten während eines Übergangszeitraums eine Quellensteuer auf die von dieser Richtlinie erfassten Zinserträge anwenden. Die Umsetzung dieser Richtlinie in das österreichische Recht erfolgte mitBGBl I 2004/33(EU-QuStG).§ 6 EU-QuStG enthält eine Definition des Begriffes der Zinszahlung, die Gegenstand des Steuerabzugs sein soll.

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