DerVwGH hat sich in den anhängigen Getränkesteuerrückerstattungsverfahren mit Erkenntnis vom16.12.2004(2004/16/0128) neuerlich geäußert und dabei mehr Verwirrung gestiftet als Aufklärung gebracht. Wie als bekannt vorausgesetzt werden kann, hat derVwGH im Erkenntnis vom04.12.2003(2003/16/0148) in Entsprechung der Rechtsprechung des EuGH klargestellt, dass die Beweislast für die Überwälzung der Getränkesteuer auf die Konsumenten bei der Abgabenbehörde liegt. Allerdings hat der VwGH auch ausgesprochen, dass den Abgabepflichtigen eine Mitwirkungspflicht treffe1)). Eine praktische Richtschnur, wie die Beweisführung der Abgabenbehörde einerseits und die Mitwirkungspflicht der Abgabepflichtigen andererseits vor sich gehen soll, ist der VwGH allerdings bis heute schuldig geblieben.