Der VwGH hatte bereits in einer Reihe von Fällen, in denen eine Kapitalgesellschaft einem Gesellschafter in ihrem Eigentum befindliche Wirtschaftsgüter zur Nutzung überließ, das Vorliegen einer gesellschaftlichen Veranlassung zu überprüfen. Die Betriebsvermögenseigenschaft der zur Verfügung gestellten Wirtschaftsgüter wurde in der früheren Rechtsprechung des VwGH nicht thematisiert oder in Zweifel gezogen. Stattdessen stellte derVwGH auf die Angemessenheit des Entgelts für die Nutzungsüberlassung ab und nahm bei unangemessenen Gestaltungen eine verdeckte Ausschüttung an1). In seinem vielbeachteten2) Erkenntnis vom20.06.2000(98/15/01690170-7) vollzog der VwGH hingegen eine Kehrtwendung und kam erstmals zu dem Ergebnis, dass eine Wohnung, die eine GmbH als Dienstwohnung für Wohnzwecke ihres Gesellschafters anschafft, zwar dem Vermögen der Gesellschaft, nicht aber deren steuerlichem Betriebsvermögen zuzuordnen sei, wenn der Erwerb aus gesellschaftlichen Gründen erfolgt. Mit dem aktuellen Erkenntnis vom24.06.2004(2001/15/0002) hat derVwGH seine Rechtsauffassung nunmehr wiederholt und damit bestätigt.