In seinen Schlussanträgen vom 7. 7. 2005 bleibt GA Tizzano der niederlassungsfreundlichen Tendenz des EuGH im Bereich des Gesellschaftsrechts treu und bejaht für nationale Gesellschaften - bereits auf Grundlage des europäischen Primärrechts - die Zulässigkeit einer grenzüberschreitenden Verschmelzung. Als Hereinverschmelzung betrifft das anhängige Verfahren eine den Rs Überseering und Inspire Art vergleichbare Zuzugsproblematik. Für den Fall des Wegzugs vertritt der EuGH seit der Rs Daily Mail bekanntlich eine restriktive Auffassung. Vorliegender Beitrag hinterfragt daher unter anderem, ob im Fall der grenzüberschreitenden Verschmelzung nicht eine differenzierte Betrachtungsweise erforderlich ist.