Die Finanzämter werden angewiesen, gemäß § 206 lit a BAO von der Erhebung der Grunderwerbsteuer für den Ersatzerwerb eines Grundstückes durch den Eigentümer eines von den Hochwasserkatastrophen im Sommer 2005 betroffenen Grundstückes zum Zweck der Absiedelung Abstand zu nehmen, insoweit die Gegenleistung für das Ersatzgrundstück den gemeinen Wert des Grundstückes vor Eintritt des Katastrophenschadens nicht übersteigt. Dies gilt bei Miteigentum insoweit, als der Anteil am Ersatzgrundstück den Anteil an dem von der Katastrophe betroffenen Grundstück nicht übersteigt.