Bezüge, die eine österr Kapitalgesellschaft an einen in Deutschland ansässigen Dienstnehmer auszahlt, der als Mitglied des Vorstandes der inländischen Kapitalgesellschaft bestellt ist, unterliegen gem Art 16 Abs 2 DBA-Deutschland der österr Besteuerung. Stand der Angehörige des Vorstandes vor Übernahme der Tätigkeit für die österr Konzerngesellschaft in einem Dienstverhältnis zur dt Muttergesellschaft und leistete er aufgrund des Überschreitens der in Deutschland geltenden Versicherungspflichtgrenze freiwillig Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und entrichtet er diese nach Aufnahme der österr Vorstandstätigkeit auch weiterhin in Deutschland, dann kann er unter Berufung auf Art 15 Abs 7 DBA-Deutschland lediglich die Unterlassung einer Diskriminierung bei seiner Besteuerung in Österreich erreichen. Dieses Gleichbehandlungsgebot hat zur Folge, dass Krankenversicherungsbeiträge, die - ohne Versicherungspflicht - an deutsche Einrichtungen der gesetzlichen Sozialversicherung gezahlt werden, in gleicher Weise als Werbungskosten abzugsfähig werden, wie dies § 16 Abs 1 Z 4 lit e EStG 1988 für Krankenversicherungsbeiträge an inländische gesetzliche Sozialversicherungsträger vorsieht. (SWI 2004, 482)