Privilegienabkommen BGBl III 1998/53 (EFSZ): Art 10 Abs 7
Der VwGH hat in seinem E 29.01.1965, Zl 202/63, entschieden, dass bei diplomatisch privilegierten Personen, die kraft Völkerrechts mit Auslandseinkünften nicht besteuert werden dürfen, ein Verzicht Österreichs auf unbeschränkte Einkommensbesteuerung vorliegt und dass folglich ein Fehlen der unbeschränkten Steuerpflicht auf Seiten des betroffenen Steuerpflichtigen anzunehmen ist. Diese Auffassung über die Einstufung der Diplomaten als „beschränkt Steuerpflichtige“ ist von der österr Finanzverwaltung auch nach Wirksamwerden der Wiener Diplomatenkonvention, BGBl 1966/66, ungeachtet des Umstandes aufrechterhalten worden, dass nach dieser Konvention eine Besteuerung von privaten Inlandseinkünften zulässig wäre. Dies hatte zur Folge, dass bei Diplomaten von Zinseneinkünften keine Kapitalertragsteuer zu erheben war, da dieser Steuerabzug unbeschränkte Steuerpflicht vorausgesetzt hätte.