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Auslandsverluste und Veranlagungsfreibetrag (EAS 2487 v 19. 7. 2004)

Anfragebeantwortungen des BMF1)AußensteuerrechtÖStZ 2005/60ÖStZ 2005, 30 Heft 1 und 2 v. 14.1.2005

EStG 1988: § 2 Abs 8

Auf der Grundlage des Auslandsverlusterkenntnisses (VwGH 25.09.2001, 99/14/0217) und § 2 Abs 8 EStG 1988 kürzen ausländische Verluste auch dann die inländische Steuerbemessungsgrundlage, wenn sie aus Quellen stammen, deren Einkünfte nach den Zuteilungsregeln eines DBA aus der inländischen Besteuerungsgrundlage auszuscheiden sind. Verlustverwertung auch im Ausland löst aber Nachversteuerung in Österreich aus. Auslandsverluste kürzen bei Anwendung von § 41 EStG 1988 - genauso wie inländische Verluste - die nicht-lohnsteuerpflichtigen Einkünfte. Übersteigt der solcherart ermittelte Betrag der nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Einkünfte den Grenzbetrag des § 41 EStG von € 730, erhöhen die abzugsfähigen Auslandsverluste damit den Veranlagungsfreibetrag: Betragen die österr nicht-lohnsteuerpflichtigen Einkünfte 1000 und sind Auslandsverluste iHv 200 angefallen, dann ergibt dies nicht-lohnsteuerpflichtige Einkünfte von 800, die sonach den Grenzbetrag von 730 um 70 übersteigen. Der zustehende Veranlagungsfreibetrag ist damit in Höhe von 660 (730 - 70) anzusetzen. Auslands- und Inlandsverluste müssen im gegebenen Zusammenhang die gleiche Auswirkung zeitigen. (SWI 2004, 503)

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