Verlegt eine dt Komplementär-GmbH einer dt GmbH&CoKG ihre Geschäftsleitung nach Österreich, dann tritt diese dt Kapitalgesellschaft in die österr unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht ein; sie wird damit auch iSd DBA-Deutschland zu einer in Österreich ansässigen Kapitalgesellschaft und unterliegt nur mehr insoweit der deutschen Besteuerung, als sie Funktionen in den dt Betriebstätten der KG (oder in eigenen dt Betriebstätten) ausübt.