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Geschäftsleitungsverlegung einer dt Komplementärs-GmbH und Mindestbesteuerung (EAS 2479 v 21. 6. 2004)

Anfragebeantwortungen des BMF1)DBA-DeutschlandÖStZ 2005/63ÖStZ 2005, 31 Heft 1 und 2 v. 14.1.2005

Verlegt eine dt Komplementär-GmbH einer dt GmbH&CoKG ihre Geschäftsleitung nach Österreich, dann tritt diese dt Kapitalgesellschaft in die österr unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht ein; sie wird damit auch iSd DBA-Deutschland zu einer in Österreich ansässigen Kapitalgesellschaft und unterliegt nur mehr insoweit der deutschen Besteuerung, als sie Funktionen in den dt Betriebstätten der KG (oder in eigenen dt Betriebstätten) ausübt.

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