Das BMF vertrete die Ansicht, dass die Änderung des § 12 Abs 2 Z 1 UStG zu einer Änderung der Verhältnisse gem § 12 Abs 10 UStG führe und ein in den vergangenen Jahren vorgenommener Vorsteuerabzug ab Februar 2005 zu korrigieren sei. Der Beitrag untersucht, ob diese Auffassung rechtlich gedeckt ist.