Die Eigenverbrauchsbestimmung des § 1 Abs 1 Z 2 lit b UStG wurde gesetzlich um weitere zwei Jahre verlängert. Diese Neuregelung sei mehrfach gemeinschaftsrechtlich bedenklich.
Die Eigenverbrauchsbestimmung des § 1 Abs 1 Z 2 lit b UStG wurde gesetzlich um weitere zwei Jahre verlängert. Diese Neuregelung sei mehrfach gemeinschaftsrechtlich bedenklich.