Nach der jüngsten Judikatur des VwGH ist die VO über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge bei der Bewertung geldwerter Vorteile von wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern nicht anwendbar. Vor dem Hintergrund bestehender Erlassaussagen des BMF könnte die Abkehr von der bisherigen Praxis bei Außenprüfungen zu neuen Fragen und Problemen führen.