Bei kumuliertem Vorliegen beider in § 10 Abs 4 KStG idF BBG 2003 genannten Verdachtsmomente kommt der Wechsel von der Befreiungs- zur Anrechnungsmethode bei internationalen Schachtelbeteiligungen zum Tragen. Ob der Methodenwechsel eintritt, hängt davon ab, ob die ausländische Gesellschaft als „Passivgesellschaft“ zu qualifizieren ist. Der Autor bespricht die Ausnahmeregelungen der Durchführungsverordnung.